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Registrierung hat vor der Schweiz bereits in einem anderen Dublin-Land stattgefunden.

Registrierung hat vor der Schweiz bereits in einem anderen Dublin-Land stattgefunden.

Was ist ein Dublin-Land?

Ein Dublin-Land ist ein Staat, der Mitglied des Schengenraums ist. Das sind alle 27 Staaten der Europäischen Union (EU) sowie 4 assoziierte Staaten: Die Schweiz, Lichtenstein, Norwegen und Island.

Das Dublin-Verfahren regelt, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist. Dafür ist in der Regel ausschlaggebend, in welchem Dublin-Land die asylsuchende Person zuerst registriert wurde. 

Warum ist ein anderes Land zuständig?

Die Zuständigkeit hängt von der Registrierung ab. Es gibt verschiedene Gründe, weshalb ein anderes Land für das Asylgesuch zuständig sein kann. Die folgende Aufzählung ist nicht abschliessend. 

Für genauere Infos zu den Zuständigkeitskriterien und Änderungen diesbezüglich siehe unsere Broschüre "Überblick: Die wichtigsten Änderungen im Dublin-System".

 

1) Asyl wurde schon beantragt

Wenn in einem anderen Dublin-Land schon ein Asylgesuch eingereicht wurde, ist normalerweise das Land zuständig, in dem das erste Asylgesuch eingereicht wurde.  

2) Fingerabdrücke

Bei der Ankunft in einem Dublin-Land werden normalerweise zunächst Fingerabdrücke abgenommen, um eine asylsuchende Person in der EURODAC-Datenbank zu registrieren. Seit dem 12. Juni 2026 werden dort neben Fingerabdrücken auch weitere Daten gespeichert. Dazu gehört beispielsweise ein Gesichtsbild. Auf diese Datenbank hat jedes Dublin-Land Zugriff. Damit wird die Zuständigkeit für die Asylsuchenden im Dublin-Raum abgefragt.

Nicht selten kommt es vor, dass die Abnahme von Fingerabdrücken gegen der Willen einer geflüchteten Person geschieht und sie somit in einem Land als asylsuchend gilt oder registriert ist, in dem sie lediglich auf der Durchreise war und eigentlich keinen Asylantrag stellen wollte.

Wichtig: Eine Registrierung oder die Abnahme von Fingerabdrücken bedeutet nicht automatisch, dass in diesem Land ein Asylgesuch gestellt wurde. EURODAC erfasst auch Personen, die irregulär in den Dublin-Raum eingereist sind oder sich dort irregulär aufhalten.

3) Visa

Wenn eine asylsuchende Person mit einem Visum in den Dublin-Raum einreist, ist das Land, welches das Visum ausgestellt hat, für das Asylgesuch zuständig.

Erhalt eines Nichteintretensentscheid (NEE) Dublin in der Schweiz. Ein anderes Land ist zuständig. Was passiert jetzt?

Erhalt eines Nichteintretensentscheid (NEE) Dublin in der Schweiz. Ein anderes Land ist zuständig. Was passiert jetzt?

Asylgründe werden nicht geprüft

Betroffene der AMM-VO (vorher: Dublin-III-Verordnung) sind weder dem regulären beschleunigten, noch dem erweiterten Verfahren im Asylsystem der Schweiz zugeordnet. Sie werden separat im Dublin-Verfahren behandelt.

Personen im Dublin-Verfahren bekommen keinen regulären Asylentscheid, sondern einen "Nichtseintretensentscheid" im Rahmen von der AMM-VO. Auf das Asylgesuch wird nicht eingetreten, weil ein anderes Dublin-Land zuständig ist.

5 Tage Beschwerdefrist

Nach dem Erhalt eines Nichteintretensentscheid, bleiben fünf (5) Arbeitstage Zeit, um eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. 

Wenn Sie keine Rechtsvertretung haben und Beschwerde erheben möchten, können Sie unser Kontaktformular ausfüllen. Wir versuchen, Sie bei einer Beratung oder Beschwerde zu unterstützen.

 

Die Dublin-Frist startet

Die Dublin-Frist startet

mit Beschwerde

Die Überstellungsfrist beginnt mit dem Datum des (negativen) Urteils des Bundesverwaltungsgerichts neu zu laufen.

ohne Beschwerde

Die Überstellungsfrist beginnt an dem Tag der Zustimmung des zuständigen Dublin-Landes zur Rückübernahme der Person. Diese Frist ist im Entscheid auf der letzten Seite festgehalten.

Dauer der Frist

6 Monate Frist

Ausschaffung jederzeit möglich. Grundsätzlich hat die Schweiz sechs Monate Zeit, um eine Person in das zuständige Dublin-Land zu überstellen.

Asylverfahren oder Fristverlängerung

Überstellungsfrist-Verlängerung

Mit der AMM-VO kann die Überstellungsfrist neu auf bis zu drei Jahre (36 Monate) verlängert werden. Früher (Dublin-III-VO) konnte die Frist bei «Untertauchen» auf maximal 18 Monate verlängert werden.

Eine Verlängerung auf bis zu drei Jahre ist insbesondere möglich, wenn die Behörden davon ausgehen, dass eine Person:

  • untergetaucht ist,
  • sich der Überstellung körperlich widersetzt,
  • sich absichtlich für die Überstellung nicht transportfähig macht oder
  • medizinische Anforderungen für die Überstellung nicht einhält.

Wenn die Person später wieder für die Behörden verfügbar ist, kann die Überstellung innerhalb der verlängerten Frist weiterhin durchgeführt werden.

Taucht eine Person vor Ablauf der verlängerten Überstellungsfrist wieder auf, kann die Frist unter Umständen um weitere drei (3) Monate verlängert werden. 

verlängerte Frist abgelaufen

Sobald die maximale Überstellungsfristdauer von 36 Monaten abgelaufen ist, muss die Schweiz das nationale Asylverfahren eröffnen

Asylverfahren